Vertrag (Art. 1321)
Der Vertrag ist die Einigung zwischen 2 oder mehreren Parteien um unter ihnen ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu regeln oder aufzuheben.
Ein Vertrag kennzeichnet sich durch:
- die Mehrzahl von Parteien/Personen
- das vermögensrechtliche Rechtsverhältnis
Vermögensrechtlich ist jenes Verhältnis, das sich ökonomisch bewerten lässt, der Bund der Ehe ist kein Vertrag, weil er keine vermögensrechtlichen Aspekte regelt.
Unsere Rechtsordnung schützt die Vertragsfreiheit der Bürger, sofern der Vertrag schutzwürdige Interessen verfolgt.