Provision

gem. Artikel 1755 ZGB hat der Makler hat Anspruch auf die Provision von jeder der Parteien, wenn das Geschäft durch sein Zutun zustande gekommen ist. Sie ist laut Kassation ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvorvertrags geschuldet. Das Mediationsverhältnis ist in jenem Moment abgeschlossen, in welchem die Parteien dem Makler die Provision bezahlt haben. Ersatz der Aufwendungen: Vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen o. Gebräuche, hat der Makler, selbst wenn das Geschäft nicht zustande gekommen ist, Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gegenüber der Person, in deren Auftrag sie gemacht worden sind. Absetzbarkeit von der Steuer von der an den Makler bezahlten Provision: Die physischen Personen können von der Einkommenssteuer 19% der an Makler bezahlten Provisionen für das Hauptwohnheim abschreiben. Das Ausmaß der absetzbaren Maklerprovision beträgt 19% auf einen Maximalbetrag von 1000 €, also kann der absetzbare Betrag maximal 190 € betragen. (z.B. beträgt die Provision € 4000, so können 19 % von 1000 € abgesetzt werden)

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