Maklertätigkeit
Darunter versteht man die Durchführung aller Tätigkeiten, die für den Abschluss des Geschäftes nützlich oder notwendig sind, ausgenommen sind ausschließlich Sekretariats- und Verwaltungstätigkeit.
Voraussetzung für den Beginn der Maklertätigkeit:
- Volljährigkeit
- Moralische Integrität: er darf keine Delikte begangen haben, die mit Gefängnis bestraft werden (z.B. vorsätzliche Tötung, Diebstahl), darf nicht voll- oder beschränkt entmündigt und nicht in Konkurs gegangen sein oder Delikte gegen die öffentliche Verwaltung, die Justizverwaltung, die öffentliche Wirtschaft-Industrie und Handel begangen haben; der Verurteilte erhält die moralische Integrität mit der Rehabilitierung wieder.
- Oberschulabschluss
- Spezifischer Vorbereitungskurs
- Spezifische Prüfung, abgelegt in der Provinz in der man den Wohnsitz oder das berufliche Domizil hat
- Abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen das Berufsrisiko mit einer Deckungssumme von mindestens:
- a) € 260.000,00 für Einzelfirmen
- b) € 520.000,00 für Personengesellschaften
- c) € 1.550.000,00 für Kapitalgesellschaften
Beginn der Maklertätigkeit
Mit der Tätigkeit kann frühestens ab dem Datum der Einreichung der "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn" bei der Handelskammer begonnen werden.
(SCIA - Segnalazione certificata di inizio attività)
Die Befähigung als Makler berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit in ganz Italien. Die Ausübung des Maklerberufes ist streng persönlich und die Vertretung in der Ausübung des Maklerberufes ist nicht zulässig.
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