Gebrauchsrecht
Wer das Recht zum Gebrauch einer Sache hat, kann sich ihrer bedienen und, wenn sie fruchttragend ist, die Früchte ernten, soweit dies für seine Bedürfnisse und jene seiner Familie erforderlich ist. Die Bedürfnisse sind gemäß den sozialen Verhältnissen des Berechtigten zu beurteilen.